
Betriebsräte sind Interessenvertreter aller Arbeitnehmer*innen im Unternehmen, mit Ausnahme von leitenden Angestellten. Wer leitender Angestellter ist, wird im §5 BetrVG klar definiert.
Die Arbeitgeberin organisiert ihr Unternehmen aber logischerweise hierarchisch in Stabsstellen, Abteilungen und Stationen etc.
Damit macht sie zwangsläufig Arbeitnehmer*innen zu ihrer Vertretung – also quasi zum Teil der Arbeitgeberin.
Die Grenze zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegt somit in der jeweiligen Funktion, in der der/die betroffene Person agiert.
Ein Beispiel:
Wenn ein Mitglied des Betriebsrates eine Arbeitnehmerin zu einem Personal Gespräch begleitet, sitzt dieser zwar zu 90% mit Arbeitnehmer*innen an einem Tisch, kann aber kein Interessenvertreter der Person sein, welche gerade die Arbeitgeber*innenrolle übernommen hat.
Aus unserer Erfahrung ist das nicht jedem Betriebsratsmitglied klar, bzw. wird unter Umständen sogar bewusst falsch interpretiert.
Ob man als Betriebsratsmitglied, Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervertreter ist, entscheidet das tägliches Handeln!
Betriebsrat und Gewerkschaft
Betriebsräte sind nach BetrVG aufgefordert mit Gewerkschaften zusammen zu arbeiten.
Theoretisch klar und für radikal-kollegial ist das Gesetz!
Doch das gilt nicht für alle Betriebsräte. Diese halten die Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin für ihren wichtigeren Auftrag aus dem BetrVG und agieren entsprechend.
Auch wenn im §2 BetrVG deutlich auf die Einhaltung von Tarifverträgen bei der Sozialpartnerschaft zwischen BR und Arbeitgeberin hingewiesen wird, spielt sie für gewerkschaftsfeindliche BRs keine Rolle.
Tarifvertragsverstösse sind für sie z.B. kein Dienstplanablehnungsgrund. Gewerkschaftliche Rechtsgutachten etc. werden von ihnen ignoriert.
Streiks und damit der gewerkschaftliche Teil der Belegschaft den sie zu vertreten haben, empfinden sie als Störfaktor. Bemerkungen wie „Gewerkschaften sind Sekten“ zeugen ebenso von ihrer gewerkschaftsfeindlichen Haltung wie das Bashing von Tarifverträgen.

Zitate von Arbeitgebervertretern im Betriebsrat
- Ich möchte mich lieber von der Arbeitgeberin schulen lassen, als von einem unabhängigen Sachverständigen des BR.
- Ich kann es mir mit dieser Führungskraft nicht verderben, denn sie hat Einfluss auf das Wahlverhalten ihrer Mitarbeiter
- Ich konnte mir meine Arbeitsbedingungen auch nicht aussuchen
- Wir kommen doch mit den Einigungsstellen nicht weiter, lasst uns lieber einen Kompromiss (bei Gesetzesverstössen im Dienstplan) mit der Arbeitgeberin finden
- Ich frage doch nicht jeden Kollegen, ob er mit der Festlegung der Arbeitgeberin einverstanden ist


Als „gelbe Betriebsräte“ werden
Interessenvertretungen bezeichnet, die nicht unabhängig agieren, sondern eng mit der Arbeitgeberseite kooperieren oder von dieser gesteuert werden. (selbst wenn sie sich als „Unabhängig“ titulieren)
Sie arbeiten oft gegen die Interessen der Belegschaft, vernachlässigen gewerkschaftliche Ziele und gefährden den echten Arbeitnehmerschutz, um betriebliche Vereinbarungen im Sinne des Managements durchzusetzen.
Hauptmerkmale und Hintergründe:
- Arbeitgebernähe: Diese Betriebsräte entstehen häufig durch Einflussnahme des Arbeitgebers, um kritische Mitbestimmung zu verhindern.
- Kooperationskurs: Es wird ein dominanter Fokus auf Konsens mit dem Management gelegt, oft zu Lasten von Tariflöhnen oder Arbeitsbedingungen.
- Gewerkschaftsdistanz: „Gelbe“ Gremien sind meist unorganisiert, werben keine Mitglieder und meiden gewerkschaftliche Veranstaltungen.
- Risiko für Beschäftigte: Kollegen verlieren durch sie ihr „Schutzschild“, da Entscheidungen selten zu deren Vorteil getroffen werden.
- Konfliktpotential: Sie stehen im Kontrast zu unabhängigen Betriebsräten, die gemäss § 2 Abs. 1 BetrVG vertrauensvoll, aber eigenständig zum Wohle der Arbeitnehmer handeln.
Unser Standpunkt:
Betriebsräte sind Arbeitnehmervertreter und keine Handlanger der Arbeitgeberin.
